Leistungen Vergnügungsteuer

Besteuert werden die in der Stadt Haltern am See veranstalteten Vergnügungen (Veranstaltungen) entsprechend der Vergnügungsteuersatzung der Stadt Haltern am See.

Insbesondere sind Tanzveranstaltungen gewerblicher Art und der Betrieb von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten steuerpflichtig.

Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.

Steuerfrei sind beispielsweise Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen.

Ob es sich um eine steuerpflichtige oder steuerfreie Vergnügung (Veranstaltung) handelt, sowie nähere Einzelheiten zur Steuererhebung, entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung (s. unten).

Zuständige Fachbereiche der Stadtverwaltung

Unsere Anlagen und Fahrzeuge

Container Wertstoffhof
© Stadt Haltern am See
Zufahrt zum Wertstoffhof
© Stadt Haltern am See
Fahrzeuge vor der Fahrzeughalle
© Stadt Haltern am See
Altglascontainer
© Stadt Haltern am See
Zurück zum Seitenanfang