Leistungen Hilfe zum Lebensunterhalt

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) und Mitteln (Einkommen und Vermögen) noch mit Hilfe anderer (z.B. Unterhaltszahlungen) bestreiten können. Diese Verpflichtung, sich selbst zu helfen, trifft insbesondere Hilfesuchende und Ehegatten sowie Eltern im Verhältnis zu ihren minderjährigen unverheirateten nicht schwangeren Kindern.

Werden Unterhaltsansprüche nicht selbst geltend gemacht, so werden die Unterhaltspflichtigen durch den Sozialhilfeträger überprüft und eventuell herangezogen.

Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, werden wie Eheleute behandelt. Suchen Personen Hilfe, die mit Verwandten oder Verschwägerten in einem Haushalt leben (hierzu gehören auch Stiefkinder), wird vermutet, dass deren Lebensunterhalt von den nicht hilfebedürftigen Personen im Haushalt sichergestellt wird (§§ 20, 39 SGB XII).

Offene Sprechstunde des Sozialamtes:
Montags und donnerstags, 11:00 - 12:00 Uhr.
Termine außerhalb der offenen Sprechstunde können telefonisch vereinbart werden.

Bei allgemeinen Fragen wenden Sie sich bitte an den Soziallotsen der Stadt Haltern am See.
Bei Fragen zum laufenden Leistungsbezug wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeitung.

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