Leistungen Löschung von Baulasten
Das Löschen einer Baulast ist nur möglich, wenn die Baulast nicht mehr erforderlich ist, durch eine andere Maßnahme kompensiert oder eine neue Baulast ersetzt wird.
Zuständige Fachbereiche der Stadtverwaltung
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Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet (z. Zt. 50,00 €).