Leistungen Abgeschlossenheitsbescheinigung

Soll ein Gebäude in Wohnungs- oder Teileigentum aufgeteilt werden, benötigen Sie eine Bescheinigung, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Das heißt, dass sie baulich von den anderen Wohneinheiten getrennt sind und einen eigenen, abschließbaren Zugang von außen besitzen. Die Bescheinigung zur Abgeschlossenheit wird vom Grundbuchamt des Amtsgerichtes als Anlage zur Eintragung von bestimmten Rechten benötigt. Meistens betrifft dies die Einrichtung von Sondereigentum gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Hinweis:
Eine Prüfung hinsichtlich der baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens findet nicht statt. Aus einer Abgeschlossenheitsbescheinigung lässt sich keine Baugenehmigung ableiten.

Zuständige Fachbereiche der Stadtverwaltung
Zurück zum Seitenanfang