Leistungen Trödelmärkte, Messen, Ausstellungen, Großmärkte, Spezialmärkte, Jahrmärkte & Volksfeste

Für die Durchführung der vorgenannten Veranstaltungen ist eine Festsetzung erforderlich. Für die Antragstellung verwenden Sie bitte den unter dem entsprechenden Link (weiter unten auf der Seite) hinterlegten Antragsvordruck. Der Antrag ist mit den erforderlichen Nachweisen zu versehen und mindestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn an den Fachbereich Ordnung und Soziales zu übersenden.

Für Trödelmärkte gelten besondere Regelungen, bitte beachten Sie weiter unten aufgeführte Hinweise.

Für die Festsetzung von Veranstaltungen erhebt die Stadt Haltern am See bei normalen Verwaltungsaufwand 300,00 € und bei erhöhtem Verwaltungsaufwand 500,00 € als Gebühr pro Veranstaltung.

 

Private Floh- und Trödelmärkte

Für die Durchführung privater Floh- und Trödelmärkte ist grundsätzlich keine Genehmigung der Stadt Haltern am See erforderlich.

Private Floh- und Trödelmärkte können an Werktagen (Montag bis Samstag) ohne Antrag durchgeführt werden. Dabei sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. 

An Sonn- und Feiertagen sind private Floh- und Trödelmärkte nach dem Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen grundsätzlich unzulässig.

Unter bestimmten Voraussetzungen können private Floh- und Trödelmärkte jedoch auch an Sonn- und Feiertagen mit dem Feiertagsgesetz NRW vereinbar sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

  • die Veranstaltung ausschließlich einem gemeinnützigen Zweck dient,
  • keine gewerblichen Anbieter teilnehmen,
  • sie lediglich ein- bis zweimal jährlich stattfindet,
  • sie einen überschaubaren Umfang hat,
  • ausschließlich gebrauchte Gegenstände (keine Neuware) angeboten werden,
  • sie erst nach 11:00 Uhr beginnt und
  • erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen oder unzumutbare Auswirkungen auf die Nachbarschaft nicht zu erwarten sind. 

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist auch in diesen Fällen kein Antrag bei der Stadt Haltern am See erforderlich.

Zuständige Fachbereiche der Stadtverwaltung
Zurück zum Seitenanfang