Leistungen Namensangelegenheiten

Der Name einer Person kann sich im Laufe des Lebens auf unterschiedliche Weise ändern, sei es durch Eheschließung oder durch öffentlich-rechtliche Namensänderung.

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen einen kleinen Auszug über die verschiedenen Möglichkeiten einer Namensänderung dar.

 

Namenserteilung für minderjährige Kinder zum Ehenamen

Wenn Sie verheiratet sind und ein Kind aus einer vorherigen Beziehung haben, können Sie und Ihr/Ihre Ehegatte/Ehegattin Ihren neuen Ehenamen auf Ihre Kinder übertragen. Diese Namenserteilung nennt man Einbenennung.

 

Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens

Wenn Sie bei Ihrer Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft noch keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben, können Sie dies jederzeit nachholen, solange Ihre Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft besteht.

 

Wiederannahme des Geburtsnamens oder früheren Familiennamens

Wenn Sie verwitwet oder rechtskräftig geschieden sind, Ihre Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder durch ein rechtskräftiges Urteil aufgehoben wurde, können Sie Ihren Geburtsnamen oder den Namen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens oder Lebenspartnerschaftsnamens geführt haben, wieder annehmen.

 

Erklärungen nach dem Selbstbestimmungsgesetz

Am 1. November 2024 ist das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag in Kraft getreten. Künftig können Sie Ihren jeweiligen Geschlechtseintrag mitsamt des oder der Vornamen ändern lassen. Ein Anmeldeformular finden Sie unten auf der Seite. Frühestens drei Monate nach Anmeldung der Erklärung kann diese beurkundet werden. Die Erklärung muss innerhalb von 6 Monaten nach Anmeldung beurkundet werden, ansonsten wird sie gegenstandslos. 

Zuständige Fachbereiche der Stadtverwaltung
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