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Aktuelles Haltern am See

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Titel
NRW-Sonderprogramm „Heimat 2020“ für Vereine
Einleitung

23.07.2020 

Von Corona-Pandemie betroffene Vereine können Zuschuss bis zu 15.000 Euro erhalten

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen legt ein Sonderprogramm „Heimat 2020“ zur Unterstützung von Vereinen und Verbänden während der Corona-Krise auf. Mit dem Sonderprogramm „Heimat 2020“ stehen 50 Millionen Euro zur Unterstützung bereit. Anträge können ab sofort bis zum 04. Dezember 2020 ausschließlich online gestellt werden. Anträge aus Haltern am See werden bei der Bezirksregierung in Münster bearbeitet.

Text

Ministerin Ina Scharrenbach führt zum Auflegen des Programms für Heimat und Brauchtum aus: „Gerade jetzt zeigt sich die Stärke des Ehrenamts in Nordrhein-Westfalen. Es sind, nicht nur aber auch, die vielen Vereine, die ihre Strukturen nutzen, um Nachbarschaftshilfen, Einkäufe etc. zu organisieren. In Nordrhein-Westfalen engagieren sich rund sechs Millionen Menschen unentgeltlich und freiwillig für unser Gemeinwohl. Dieses Engagement findet vor Ort statt: im Stadtteil, in der Nachbarschaft, im Dorf. Nicht wenige Vereine kommen durch die Pandemie in Schwierigkeiten. Großveranstaltungen sind verboten, Einnahmen brechen weg, das klassische Vereinsleben ruht größtenteils. Gleichzeitig bleiben die Vereine auf Kosten sitzen, denn Vereinsheime müssen unterhalten, Mieten entrichtet und andere Fixkosten getragen werden. Genau da setzt das 50 Millionen Euro schwere Sonderprogramm der Landesregierung an.“

Gemeinnützige Vereine oder Organisationen können zur Überwindung eines durch die Corona-Pandemie verursachten existenzgefährdenden Liquiditätsengpasses beim Land Nordrhein-Westfalen einen einmaligen Zuschuss in Höhe von bis zu 15.000 Euro beantragen. Die Unterstützung richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf.

Antragsberechtigt sind alle nach den §§ 52 bis 54 Abgabenordnung als gemeinnützig oder mildtätig anerkannte Vereine und vergleichbare Organisationen in Nordrhein-Westfalen, die bereits vor dem 1. Januar 2020 bestanden haben. Von der Zuschussgewährung ausgeschlossen sind Vereine, die bereits aus einem anderen Programm eine Corona-Soforthilfe oder vergleichbare Billigkeitsleistungen erhalten haben oder erhalten können.

Voraussetzung für die Gewährung der Sonderhilfe ist die Vermeidung eines durch die Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpasses, der zu einer Existenzgefährdung in Form einer drohenden Zahlungsunfähigkeit führen könnte. Die existenzbedrohende wirtschaftliche Lage und/oder der finanzielle Engpass muss aufgrund des Wegfalls von Einnahmen und/oder nicht zu verhindernden Ausgaben durch die Corona-Pandemie eingetreten sein. Für die Ermittlung des Liquiditätsbedarfs ist der Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Oktober 2020 maßgeblich. 

Ein Beispiel:
Vereine erzielen mit der Durchführung von Festen oder durch zeitweise Vermietung oder durch Eintrittsgelder in der Zeit zwischen März und Oktober regelmäßig Erlöse, die zur Deckung laufender Kosten zwingend erforderlich sind. Kann der Wegfall dieser Erlöse aufgrund der Corona-Pandemie nicht ausgeglichen werden, kann der Betrag gefördert werden, der zur Deckung unvermeidlicher laufenden Kosten erforderlich ist.

Weitere Informationen zum Sonderprogramm wie auch der Online-Antrag sind auf der Homepage des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen abrufbar: 
https://www.mhkbg.nrw/themen/heimat/sonderprogramm-heimat-2020