Leistungen Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) und Mitteln (Einkommen und Vermögen) noch mit Hilfe anderer (hierzu gehören Unterhaltszahlungen) bestreiten können. Diese Verpflichtung, sich selbst zu helfen, trifft insbesondere Hilfesuchende und Ehegatten sowie Eltern im Verhältnis zu ihren minderjährigen unverheirateten nicht schwangeren Kindern.
Werden Unterhaltsansprüche nicht selbst geltend gemacht, so werden die Unterhaltspflichtigen durch den Sozialhilfeträger überprüft und eventuell herangezogen.
Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, werden wie Eheleute behandelt. Suchen Personen Hilfe, die mit Verwandten oder Verschwägerten in einem Haushalt leben (hierzu gehören auch Stiefkinder), wird vermutet, dass deren Lebensunterhalt von den nicht hilfebedürftigen Personen im Haushalt sichergestellt wird (§§ 20, 39 SGB XII).
Offene Sprechstunden: montags und donnerstags, 11:00 - 12:00 Uhr.
Termine zu abweichenden Sprechzeiten können telefonisch vereinbart werden.
Bei allgemeinen Fragen wenden Sie sich bitte an den Soziallotsen:
Herr Neukirchen 02364 / 933-220
E-Mail Sozialamt sozialamt@haltern.de
Bei Fragen zum laufenden Leistungsbezug wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeitung:
- Frau C. Eirich (Allgemeine Fragen)
- Herr D. Gehrmann (Buchstaben N-O, S-Z)
- Frau M. Göttlich (Buchstaben A-B)
- Frau M. Keiser (Buchstaben K-L)
- Frau C. Leying (Buchstaben C-J, M)
- Frau J. Urmann (Buchstaben P-R)
Das Antragsformular sowie dazugehörige Merkblätter erhalten Sie beim Sozialamt. Bei Bedarf können Ihnen die Unterlagen auch postalisch zugesandt werden. Dem ausgefüllten Antragsformular sind weitere Unterlagen und Nachweise beizufügen. Hierzu gehören insbesondere:
- Personalausweis/Pass
- falls vorhanden: Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid
- Bei Antragstellung durch Dritte: Vollmacht/Betreuungsurkunde
- Einkommensnachweise
- Vermögensnachweise
- Kontoauszüge aller Konten (auch Sparbücher)
- Mietvertrag sowie etwaige Mietanpassungen
- zuletzt erhaltene Heiz- und Betriebskostenabrechnung
- bei selbstgenutztem Wohneigentum: Belege über die Höhe der Kosten
- Versicherungsnachweise (z.B.: Hausrat- oder Haftpflichtversicherung)
Die Berechnung der Leistungen ist individuell. Welche Unterlagen im Einzelfall benötigt werden, können Sie beim Sozialamt erfragen.
Ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die
- vorübergehend unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert sind (Feststellung durch den Rentenversicherungsträger),
- ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus gemeinsamem Einkommen und Vermögen mit dem/der nicht getrennt lebenden PartnerIn bestreiten können (bei Minderjährigen auch aus dem Einkommen und Vermögen der Eltern),
- keine vorrangigen Leistungsansprüche haben.
Die konkreten Voraussetzungen erfragen Sie bitte beim Sozialamt. Ihre Ansprechpartner prüfen einzelfallabhängig, ob ein Anspruch auf Hilfen zum Lebensunterhalt besteht.