Gaststättenangelegenheiten in Bürgerservice | Stadt Haltern am See

Leistungen Gaststättenangelegenheiten

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht oder Gäste beherbergt. Der Betrieb muss jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sein. Der Betrieb einer Gaststätte ist erlaubnispflichtig, sobald Alkohol ausgeschenkt wird. Das Gaststättengesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Betriebsarten, von der Diskothek bis hin zur Trinkhalle. Im Falle der Erlaubnispflicht müssen Sie als Antragsteller/in die folgenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen

  • persönliche Zuverlässigkeit

Für die Genehmigungserteilung benötigen Sie folgende Unterlagen (s. u. Merkblatt):

  • Unterrichtungsnachweis nach § 4 Gaststättengesetz (GaststättenG)
  • Unterrichtungsnachweis nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • Auszug aus dem Gewerberegister zur Vorlage bei einer Behörde
  • Bescheinigung in Steuersachen des für Sie zuständigen Finanzamtes
  • Bescheinigung in Steuersachen der Wohnsitzgemeinde
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des für Sie zuständigen Amtsgerichtes
  • Handelsregisterauszug für juristische Personen
  • Lagepläne in vierfacher Ausfertigung
  • Grundrisszeichnungen in vierfacher Ausfertigung
  • Kopie des Pachtvertrages/Eigentumsnachweis
  • Erklärung des Eigentümers über den bau- und brandschutzrechtlichen Zustand der Betriebsstätte
  • Erklärung des Mieters/Pächters über den bau- und brandschutzrechtlichen Zustand der Betriebsstätte

Der Unterrichtungsnachweis nach § 4 GaststättenG wird von der IHK Nord-Westfalen ausgestellt. Er dient als Nachweis, dass der/die Antragsteller/in über die notwendigen, lebensmittelrechtlichen Kenntnisse verfügt und mit ihnen als vertraut gelten kann. Einzelheiten erfragen Sie bitte bei der zuständigen IHK Gelsenkirchen, Tel: 0209/3880.

Zu besonderen Anlässen, wie zum Beispiel Volksfeste, Schützenfeste und Sportveranstaltungen, kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend gestattet werden.

 

Zuständige Sachbearbeiter/innen der Stadtverwaltung
Zuständige Fachbereiche der Stadtverwaltung
Kosten

Abhängig von Art und Umfang der Konzession