Leistungen Straßenbaubeiträge
Die Erneuerung, Erweiterung und grundlegende Verbesserung von öffentlichen Straßen und deren Teileinrichtungen (Gehwege, Radwege etc.) ist Aufgabe der Gemeinden.
Den Grundstückseigentümern bzw. Erbbauberechtigten (= Beitragspflichtigen) entstehen durch die straßenbaulichen Maßnahmen wirtschaftliche Vorteile, so z.B. durch die verbesserte verkehrliche Erschließung der jeweiligen Grundstücke.
Der Landesgesetzgeber hatte im Kommunalabgabengesetz bestimmt, dass die Beitragspflichtigen zum Ausgleich dieser Vorteile an den anteiligen Ausbaukosten zu beteiligen sind. Seit einigen Jahren übernimmt jedoch das Land NRW diejenigen Beiträge, die nach alter Rechtslage auf die Beitragspflichtigen entfallen wären. Für alle Straßenausbaumaßnahmen, die ab dem 01.01.2024 beschlossen wurden bzw. werden, dürfen keine Beiträge erhoben werden.
Die Gebühr für Bescheinigung beträgt 17,50 EUR, zzgl. Versandkosten (Versand ist aber auch per E-Mail möglich.)
Zur Ausstellung der Bescheinigung werden genaue Angaben über die Lage des Grundstückes (Straße, Gemarkung, Flur, Flurstück) benötigt.
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2.02 Satzung ü. die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 11.07.89
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen