Leistungen Winterdienst

Winterdienst

Im Winter können Nässe und Glätte, Schnee und Eis, die Mobilität beeinträchtigen. Das betrifft nicht nur unserer Bürgerinnen und Bürger, Dienstleistenden und Gewerbetreibenden, sondern auch die Erreichbarkeit durch Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst. Auch die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer ist gefährdet, und das Unfallrisiko, zum Beispiel auf dem Schulweg oder auf dem Weg zur Arbeit, steigt. 

Städtischer Winterdienst:

Die Mitarbeiter des Fachbereichs Technische Dienste sorgen daher gerne dafür, dass etwa 500 Einzeleinsatzstellen, Straßen und insbesondere Hauptverkehrswege, von Schnee geräumt und bei Bedarf gestreut sind. Dafür sind täglich mehrere Mitarbeiter 24 Stunden im Bereitschaftsdienst, und bei extremen Witterungsverhältnissen auch nicht selten rund um die Uhr im Einsatz. 

Sollten Sie im Winter frühmorgens unterwegs sein, gehen und fahren Sie bitte trotzdem mit angemessener Vorsicht. Denn auch unsere Mitarbeiter können nicht überall gleichzeitig sein. 

Winterdienst durch die Bürgerinnen und Bürger:

Unsere Bürgerinnen und Bürger tragen ebenfalls einen großen Teil dazu bei, das Haltern am See im Winter mobil bleibt. Denn das Räumen und Streuen der an ein Grundstück angrenzenden Gehwege wird von den Grundstückseigentümern beziehungsweise Erbpachtberechtigten übernommen. Diese können die Aufgabe - zum Beispiel an Sie als Mieter - weitergeben. Das steht dann oft bereits im Mietvertrag.

Detaillierte Informationen zu Ihren Winterdienst-Pflichten können Sie der Straßenreinigungssatzung entnehmen. Einen Auszug mit den wichtigsten Informationen finden Sie unten.

Sie haben Fragen zu ihren Winterdienstpflichten, oder Anregungen und Hinweise zum städtischen Winterdienst? 

Wenden Sie sich gerne an ihre Ansprechpartner, oder nutzen sie den Mängelmelder. 

Das Wichtigste in Sachen Winterdienst (Auszug aus der Straßenreinigungssatzung):

  • Die Gehwege sind in einer für den Fußgänger erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten.
     
  • -  Im Bereich der Fußgängerzonen, 
    -  Mischflächen, die mit Zeichen 325/326 StVO ausgeschildert sind 
    -  und Straßen ohne Gehweg,
    ist von den Anliegern ein Streifen von 1,50 m Breite, gemessen ab begehbarem Straßenrand, zu räumen und zu streuen. 

  • -  Die Gehwege 
    -  und die in Fußgängerzonen, Mischflächen bzw. Straßen ohne Gehweg zu räumenden Gehstreifen, 
    sind bei Eis- und Schneeglätte zu bestreuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen möglichst vermieden werden sollte. 

  • Baumscheiben oder begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltener Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. 

  • In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Eisglätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Eisglätte zu beseitigen.

  • Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Eisglätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr am folgenden Tag zu beseitigen.

  • An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Buswartehallen gewährleistet ist. 

  • Der Schnee ist auf den an die Fahrbahnen grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet bzw. behindert wird. 

  • Die Einläufe der Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. 

  • Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden. 
Wer ist meine Ansprechperson?
Zuständige Fachbereiche der Stadtverwaltung