Leistungen Erschließungsbeiträge
Für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (damit sind Straßen, Wege, Plätze, öffentliche Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen gemeint) im Aufgabenbereich der Gemeinden werden Beiträge auf der Grundlage des Baugesetzbuches erhoben.
Erschließungsanlagen sind notwendig, um Grundstücke baulich oder gewerblich nutzen zu können. Sie vermitteln daher einen (Erschließungs-) Vorteil. Dieser kommt im Wesentlichen den Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten der angrenzenden Grundstücke zugute.
Im Baugesetzbuch (Bundesrecht) hat der Gesetzgeber bestimmt, dass dieser Vorteil durch die Zahlung von Beiträgen auszugleichen ist. Die Gemeinden sind daher verpflichtet, die Investitionen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu refinanzieren.
Die Herstellungskosten der Erschließungsanlagen sind regelmäßig zu 90 % von den Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke zu tragen. Etwaige Vorauszahlungen werden später auf die endgültigen Beiträge angerechnet.
Über die Beiträge kann auf Wunsch eine Bescheinigung ausgestellt werden.
Die Gebühr für die Bescheinigung beträgt 17,50 EUR zzgl. Versandkosten (Versand ist auch per E-Mail möglich.)
Zur Ausstellung der Bescheinigung werden genaue Angaben über die Lage des Grundstücks (Straße, Gemarkung, Flur, Flurstück) benötigt.
-
2.01 Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 01.12.2017
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen