Leistungen Asylbewerber
Für die ausländerrechtlichen Belange der in Haltern am See lebenden Ausländer ist das Ordnungsamt des Kreises Recklinghausen zuständig. Das Bürgerbüro fungiert hier als vorgelagerte Stelle für die Ausländerbehörde des Kreises Recklinghausen. Hier können beispielsweise Aufenthaltsgestattungen zur Verlängerung oder Anträge zur Erteilung einer Arbeitsgenehmigung eingereicht werden.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
Bürgerbüro, Telefon: 02364 / 933-180
Für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist der Fachbereich Ordnung und Soziales zuständig. Zu den Tätigkeitsschwerpunkten gehören:
- Beratung und Aufnahme von Anträgen auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Zahlung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Zuweisung von Unterkünften
- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
- Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten
Die monatlichen Leistungen umfassen Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts. Zusätzlich dazu können weitere Leistungen gewährt werden, wenn diese zur Sicherung des Lebensunterhalts unerlässlich sind oder wenn zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht zusätzliche Leistungen erforderlich sind.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
Das Antragsformular sowie dazugehörige Merkblätter erhalten Sie beim Sozialamt. Dem ausgefüllten Antragsformular sind weitere Unterlagen und Nachweise beizufügen. Hierzu gehören insbesondere:
- Aufenthaltspapiere
- Bei Antragstellung durch Dritte: Vollmacht/Betreuungsurkunde
- Einkommens-/Vermögensnachweise
- Kontoauszüge aller Konten (auch Sparbücher)
- Bei Anmietung einer Privatwohnung: Mietvertrag, Abschlagsplan Heizkosten
Zuweisung nach Haltern.
Leistungen erhalten unter anderem die Ausländer,
- die eine Aufenthaltsgestattung besitzen,
- die wegen Krieg im Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis ohne Arbeitserlaubnis in Deutschland besitzen,die im Besitz einer Duldung sind,
- deren Asylverfahren nicht abgeschlossen ist
und
- die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem gemeinsamen Einkommen und Vermögen mit dem/der nicht getrennt lebenden PartnerIn
bestreiten können.
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5.03 Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen vom 24.01.1996
Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen