Leistungen Sterbefallanzeige / Sterbeurkunde / Todesfall

Jeder Sterbefall ist spätestens an dem auf den Todestag folgenden Werktag - der Samstag gilt nicht als Werktag - anzuzeigen. Hierzu sind folgende Personen verpflichtet:

  • das Familienhaupt
  • derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat
  • jede andere Person, die unmittelbar davon Kenntnis hat

Bei einem Sterbefall in öffentlichen Krankenanstalten erfolgt die Anzeige schriftlich durch den Leiter der Anstalt.

Urkunden für Rentenzwecke sind gebührenfrei. Diese werden entsprechend gekennzeichnet.

Zuständige Fachbereiche der Stadtverwaltung
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