Leistungen Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gem. § 35a SGB VIII
„Vielfalt leben – Gemeinschaft stärken“
Eine seelische Behinderung kann entstehen, wenn eine psychische Störung – wie etwa eine Autismus-Spektrum-Störung, eine Persönlichkeitsstörung oder Depressionen – die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erheblich einschränkt. Dies zeigt sich zum Beispiel durch Versagensängste, Schulphobien oder soziale Isolation.
Ziel der Eingliederungshilfe ist es, solche Teilhabebeeinträchtigungen zu mildern oder abzubauen und Kinder, Jugendliche und junge Volljährige darin zu unterstützen, ihren Platz im Alltag, in der Schule und im sozialen Umfeld zu finden. Die Ausgestaltung der Hilfe richtet sich hierbei nach dem individuellen Bedarf und kann beispielsweise in Form von Schulbegleitung, Autismus-Therapie oder Ambulant Begleitetem Wohnen (ABW) erfolgen.
-
Eine Kostenübernahme durch das Jugendamt erfolgt, wenn ein Anspruch auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder, Jugendliche und junge Menschen gem. § 35a SGB VIII durch den Fachdienst Eingliederungshilfe festgestellt wurde.
Erfolgt die Hilfe in Form einer Unterbringung außerhalb des Elternhauses, ist ein gesetzlich geregelter Eigenanteil abhängig vom Einkommen zu leisten. Die genaue Berechnung erfolgt durch die Wirtschaftliche Jugendhilfe.
Ambulante Hilfen sind in der Regel gebührenfrei.
-
Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
-
Die Prüfung, ob eine seelische Behinderung vorliegt, erfolgt nach einem standardisierten Verfahren. Dafür werden aussagekräftige Unterlagen benötigt, wie etwa eine fachärztliche Stellungnahme oder ein aktueller Schulbericht. Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, erfahren Sie bei den zuständigen Sachbearbeiterinnen.
-
Info-Blätter
- Merkblatt für Sorgeberechtigte und Antragsteller zur Eingliederungshilfe nach § 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
-
Was Jugendämter leisten: Teilhabe ermöglichen - barrierefreie Informationsbroschüre der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter
35a § 35a SGB VIII Eingliederungshilfe Inklusion