Leistungen Abbrennen von Feuerwerken/ pyrotechnischen Gegenständen
Silvesterfeuerwerk (Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2) darf nur von Erwachsenen (ab 18 Jahren) am 31. Dezember und 1. Januar abgebrannt werden.
An allen anderen Tagen im Jahr (02. Januar bis 30. Dezember) ist das nur erlaubt, wenn man eine besondere Ausnahmegenehmigung oder einen Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) hat. Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 durch den Handel erfolgt nur bei Vorlage der Ausnahmegenehmigung.
Erfahren Sie hier alles über die Ausnahmegenehmigung für Feuerwerk außerhalb von Silvester.
Wo Feuerwerk grundsätzlich verboten ist
Feuerwerk ist nicht erlaubt in der Nähe von:
- Kirchen
- Krankenhäusern
- Kinder- und Altenheimen
- leicht brennbaren Gebäuden oder Anlagen
Auch wenn es nicht direkt verboten ist, kann ein Antrag abgelehnt werden, wenn Brandgefahr besteht (z. B. bei Trockenheit), das Feuerwerk Natur- oder Landschaftsschutzgebiete stört oder es zu laut oder störend für Nachbarinnen und Nachbarn ist (z. B. wegen Nachtruhe).
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Für die Ausnahmegenehmigung einer Privatperson wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 55,00 € erhoben. Je nach Aufwand könnte die Gebühr auch höher ausfallen.
Für die Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige von Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhabern wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 € erhoben. Je nach Aufwand könnte die Gebühr auch höher ausfallen.
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Die Ausnahmegeenehmigung muss schriftlich oder per E-Mail beantragt werden, mindestens 14 Tage vor dem geplanten Termin.
Folgende Informationen müssen im Antrag stehen:- Wer macht das Feuerwerk?
(Name, Adresse und andere persönliche Daten) - Wo findet das Feuerwerk statt?
(genaue Adresse, eventuell mit Lageplan, und die Erlaubnis vom Grundstückseigentümer) - Wann soll es stattfinden?
(Datum und Uhrzeit) - Warum wird gefeiert?
(z. B. Hochzeit, runder Geburtstag, Jubiläum)
Wenn ein Pyrotechniker das Feuerwerk durchführt, sind weitere Angaben notwendig.
- Wer macht das Feuerwerk?
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Formulare
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Antragsformular Ausnahmebewilligung für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände
Antrag über Serviceportal (Anmeldung mit BundID erforderlich)
Info-Blätter- Hinweise zur Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für Privatpersonen
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Merkblatt Bühnen-Feuerwerke
des Arbeitskreises Sprengstoffwesen (AkSpreng NRW) des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW (MAIS)
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Antragsformular Ausnahmebewilligung für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände