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Aktuelles Haltern am See

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Bodo Klimpel: Wenn Kinder Krankheitssymptome zeigen, dürfen sie nicht betreut werden.
Titel
Vorsicht bei Krankheitssymptomen
Einleitung

12. Juni 2020     In den letzten Tagen erreichten Bürgermeister Bodo Klimpel einige Fragen rund um den Themenkomplex Coronavirus und Kinderbetreuung. Hier eine Auswahl:

Dürfen Kinder von Beschäftigten aus dem Gesundheitsbereich, die arbeitsbedingt Kontakt mit Infizierten haben, betreut werden?

 

Text

Bodo Klimpel: Hier geht die Landesregierung von folgenden Punkten aus, die ich ausdrücklich teile: Für im medizinischen und pflegerischen Bereich Tätige sind Kontakte mit infizierten Patienten im Rahmen ihrer Berufsausübung unvermeidlich. Hier kann davon ausgegangen werden, dass durch Arbeitgeber und Beschäftigte selbst die notwendigen Maßnahmen des Infektionsschutzes sichergestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist eine Betreuung möglich.

Für die Schulen gilt, dass eine Betreuung an Wochenenden nicht mehr angeboten wird. Welche Planungen gibt es für Kindertagesbetreuungsangebote?


Bodo Klimpel: Laut NRW-Vorgaben müssen bis auf Weiteres keine Betreuungsangebote vorgehalten werden, die nicht ohnehin auch im Regelbetrieb der Kindertagesbetreuung bestehen.

 

Was bedeutet eingeschränkter Regelbetrieb?


Bodo Klimpel: Im eingeschränkten Regelbetrieb, der seit dem 8. Juni gilt, haben, anders als in der Notbetreuung und in der erweiterten Notbetreuung, wieder alle Kinder grundsätzlich einen Anspruch auf Bildung, Betreuung und Erziehung in einer Kita. Dieser Anspruch gilt für alle Kinder gleichermaßen. Bei dem eingeschränkten Regelbetrieb handelt sich deshalb um ein sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht eingeschränktes Angebot, denn sonst wären die weiterhin wichtigen Aspekte des Infektionsschutzes nicht einzuhalten.

In welchem Umfang können denn die Kinder im eingeschränkten Regelbetrieb in
Kindertageseinrichtungen betreut werden?

Bodo Klimpel: Der Umfang der Betreuung ist in dieser Stufe noch eingeschränkt und orientiert sich am Betreuungsvertrag der Eltern mit dem Kindertagesbetreuungsangebot. In Kindertageseinrichtungen bedeutet das, in Anlehnung an das KiBiz: 15 Stunden statt
vertraglich vereinbarter 25 Stunden, 25 Stunden statt 35 Stunden, 35 Stunden statt 45
Stunden, also jeweils zehn Stunden weniger pro Woche. Wie das konkret organisiert wird, entscheiden die Einrichtungen.

Wird der Betreuungsumfang auch für Kinder von erwerbstätigen
Alleinerziehenden reduziert?

Bodo Klimpel: Ja. Die Lage stellt sich heute anders dar als zur Zeit der Notbetreuung. Zwar ist die epidemiologische Entwicklung nach wie vor bedeutsam, im Vergleich zur Situation im März droht aber aktuell keine akute Krisensituation. Die Interessen der Familien, die bisher keine Betreuung in Anspruch nehmen konnten, sind - so hat es das Land entschieden - in dieser Situation nun stärker in die Abwägung einzubeziehen. Im Ergebnis dieser Abwägung ist darauf verzichtet worden, bestimmte Personengruppen besonders zu berücksichtigen.

Wann dürfen Kinder nicht betreut werden?

Bodo Klimpel: Kinder dürfen nicht betreut werden, wenn sie Krankheitssymptome aufweisen, ungeachtet ihrer Art und Ausprägung. Zudem dürfen sie nicht betreut werden, wenn Elternteile bzw. andere Personen aus häuslicher Gemeinschaft Krankheitssymptome von SARS-CoV-2 aufweisen. Die Art und Ausprägung der Krankheitssymptome sind dabei unerheblich.

Dürfen Kinder betreut werden, die nicht krank sind, aber Krankheitssymptome
haben, die einer SARS-CoV-2 -Erkrankung ähneln (z.B. Heuschnupfen)?

Bodo Klimpel: Kinder, die eine chronische, nicht akute und nicht ansteckende Krankheit haben (z.B. Heuschnupfen, Allergien), die in ihrer Symptomatik den Krankheitssymptomen von SARS-CoV-2 ähneln, sollten bei Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attests, welches die Unbedenklichkeit einer Aufnahme bestätigt, betreut werden. Dann spricht nichts dagegen.