Leistungen Namensänderung (öffentlich/rechtlich)
Das Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts (BGB) umfassend und -im Grundsatz- abschließend geregelt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie kann nur in Ausnahmefällen erfolgen, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt. Der wichtige Grund ist von Antragsteller darzulegen. Diese Gründe können vielseitiger Art sein, z.B.:
- Gefahr häufiger Verwechslung durch fehlende Unterschriftskraft bei sogenannten Sammelnamen (z.B. Meier, Müller u.ä.),
- Namen, die änstößig oder lächerlich klingen oder Anlass zu frivolen oder unangemessenen Wortspielen geben könnten,
- Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache.
Zuständig für die öffentlich-rechtliche Namensänderung ist die Kreisverwaltung Recklinghausen. Eine telefonische Beratung erhalten Sie unter 02361 / 53-5028. Die Antragsannahme erfolgt beim Bürgerbüro.
Die Gebühr für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung kann für Vornamen bis 255 Euro, für Familiennamen bis 1.022 Euro betragen. Einzelheiten können Sie bei der Kreisverwaltung erfragen.
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Terminbuchungen für das Bürgerbüro
Formular kann online verschickt werden (Online ausfüllbar)