Leistungen Gebührenbefreiung
Gebührenfrei sind grundsätzlich mündliche Auskünfte
Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann Gebühren- und Auslagenermäßigung oder -befreiung gewährt werden. Eine soziale Härte liegt vor, wenn der Antragsteller
- Arbeitslosengeld II erhält
- das Existenzminimum sichernde Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhält
Ermäßigung der Gebühren wird in bestimmten Fällen bereits von Amts wegen gewährt.
Befreiung von der Gebührenzahlung erfolgt ansonsten allgemein bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen.
Nach besonderen gesetzlichen Vorschriften sind gebührenfrei:
- Amtshandlungen für Vertriebene und Spätaussiedler innerhalb von zwei Jahren nach Zuzug in die Bundesrepublik
- Meldebescheinigungen für Rentenzwecke
- Haushaltsbescheinigungen für Kindergeldsachen
- Meldebescheinigungen zur Vorlage bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen
- Meldebescheinigungen zur Vorlage beim Arbeitsamt
- Beglaubigungen von Unterlagen für die Wehrerfassung
Zuständige Fachbereiche der Stadtverwaltung
Unterlagen
Nachweise über die entsprechenden Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder der Kriegsopferfürsorge, Spätaussiedlerbescheinigung oder Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes.
Formulare
- Rundfunkgebührenbefreiung
-
Terminbuchungen für das Bürgerbüro
Formular kann online verschickt werden (Online ausfüllbar)