Leistungen Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (sog. Silvesterfeuerwerk) dürfen nur am 31. Dezember und 1. Januar von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. In der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember dürfen solche pyrotechnischen Gegenstände nur durch Inhaber einer/s Erlaubnis/Befähigungsscheins nach Sprengstoffgesetz (SprengG) abgebrannt werden.
Die örtliche Ordnungsbehörde kann zwar auf Antrag aus begründetem Anlass Ausnahmen zulassen. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist jedoch gesetzlich verboten. In den übrigen Fällen wird überprüft, ob dem Vorhaben gewichtige Gründe entgegenstehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Vorhaben
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gefahrträchtig ist (z.B. erhöhte Brandgefahr durch Trockenperiode),
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negativen Einfluss auf Landschafts- oder Naturschutzgebiete hat,
- schutzwürdige Belange der Nachbarschaft (z.B. Einhaltung der Nachtruhe) überwiegen.
gebührenpflichtig nach Art und Umfang des Vorhabens
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Merkblatt Bühnen-Feuerwerke
des Arbeitskreises Sprengstoffwesen (AkSpreng NRW) des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW (MAIS)