Leistungen Euroführerschein
Ab 01. Januar 1999 werden nur noch Führerscheine im Scheckkartenformat ausgegeben. Alte Führerscheine bleiben gültig und brauchen, von Sonderfällen abgesehen, nicht in einen neuen "Kartenführerschein" umgetauscht zu werden. Natürlich können die Führerscheine auf freiwilliger Basis umgetauscht werden.
Die Führerscheinneuregelung bringt eine Neueinteilung der Fahrerlaubnis-Kategorien: an die Stelle der bisherigen Klassen 1 bis 3 treten fünf Klassen, bezeichnet mit den Anfangsbuchstaben des Alphabets. Klasse A gilt für Motorräder, Klasse B für Personenkraftwagen bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht und acht Fahrgastplätzen, Klasse C für Kraftfahrzeuge über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht, Klasse D für Busse mit mehr als acht Fahrgastplätzen. Für das Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg ist ein eigener Anhängerführerschein, die Klasse E, erforderlich.
Eine Ausnahme gibt es, die vor allem für Wohnwagenbesitzer relevant ist: Wenn die zulässige Gesamtmasse des Zuges (Pkw und Anhänger zusammen) 3.500 kg nicht überschreitet, wobei die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht höher sein darf als die Leermasse des Zugfahrzeuges, reicht die Klasse B aus.
Die bisherigen Klassen 1a und 1 gehen in der Klasse A auf. Inhaltlich bleibt der Stufenführerschein jedoch bestehen. Die Klasse A (Mindestalter 18 Jahre) ist für die ersten beiden Jahre auf Krafträder mit 25 kW Leistung und einem Verhältnis Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg (=mindestens 6,25 kg/kW) beschränkt. Nach Ablauf der zwei Jahre dürfen automatisch leistungsunbegrenzte Krafträder geführt werden. Der Ausstellung eines neuen Führerscheins bedarf es nicht, wenn schon ein Scheckkartenführerschein vorhanden ist.
Für Personen die 25 Jahre und älter sind, besteht ab 01. Januar 1999 die Möglichkeit des "Direkteinstiegs" in die unbeschränkte Klasse A. Sie können dann mit Erwerb dieser Fahrerlaubnis sofort Krafträder aller Kategorien führen.
Wer die alte Klasse 1a oder die beschränkte Klasse A besitzt und 25 Jahre alt ist, kann vor Ablauf der zwei Jahre die unbeschränkte Klasse A erwerben, wenn er zusätzlich eine praktische Ausbildung und eine praktische Prüfung auf einem schweren Kraftrad absolviert.
Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 3 erhalten beim Umtausch neben der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung und ohne die Notwendigkeit regelmäßiger ärztlicher Kontrolluntersuchungen. Mit dieser Fahrerlaubnis dürfen Kraftfahrzeuge bis 7,5 t und Züge bis 12 t zulässiges Gesamtgewicht (PKW und Anhänger zusammen, wobei die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht höher sein darf als die Leermasse des PKW) geführt werden.
Soll der volle Umfang der bisherigen Klasse 3 (Fahrzeugkombinationen/Züge über 12 t bis 18,0 t zulässiges Gesamtgewicht) erhalten bleiben, muss dies beim Umtausch besonders beantragt werden. Hierbei wird die Fahrerlaubnis der Klasse CE (beschränkt) erteilt, die bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres befristet wird. Zur Verlängerung sind für diese Fahrerlaubnisklassen alle 5 Jahre ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich.
Wird die Fahrerlaubnis nicht umgetauscht, so dürfen ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in die Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen/Züge geführt werden.
Inhaber der Klasse 3, die vor dem 01.01.1950 geboren wurden, müssen ihren Führerschein bis zum 31.12.2000 umgetauscht haben, um die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse CE (beschränkt -bis 18,0 t zul.Ges.Gew.-) zu behalten.
Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 2, die vor dem 01.01.1950 geboren wurden, müssen ihren Führerschein bis zum 31.12.2000 umgetauscht haben, da ab 01.01.2001 die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse 2 erlischt.
Für alle Fahrerlaubnisinhaber der Klasse 2, die nach dem 31.12.1949 geboren wurden, erlischt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 2 mit Vollendung des 50. Lebensjahres.Ist die Fahrerlaubnis erloschen, so dürfen keine Kraftfahrzeuge der Klasse 2 mehr geführt werden. Die Fahrerlaubnis der Klasse 2 (künftig Klasse CE) wird auf 5 Jahre befristet. Die Verlängerung ist jeweils abhängig von einer ärztlichen Untersuchung und der Überprüfung der Sehleistung. Das Mindestalter für die Klasse 2 betrug bisher 21 Jahre. Für die neuen Klassen C und CE, die der alten Klasse 2 entsprechen, gilt ein Mindestalter von 18 Jahren. Wer noch nicht 21 Jahre alt ist, darf jedoch von seiner Fahrerlaubnis nur dann uneingeschränkt Gebrauch machen, wenn er eine abgeschlossene Ausbildung als Berufskraftfahrer besitzt. Andernfalls darf er nur Beförderungen durchführen, die nicht unter die Vorschriften der Verordnung (EWG) 3820/85 ("EG-Sozialvorschriften") fallen.
Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Taxi, Mietwagen, Kraftomnibus) müssen spätestens zum Ablauf der Gültigkeit dieser Fahrerlaubnis zusätzlich zum Verlängerungsantrag auch den Umtausch ihres bisherigen Führerscheins beantragen.
Das bisherige Nebeneinander von allgemeiner Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder 3 und der zusätzlichen besonderen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird zugunsten einer einzigen Fahrerlaubnis der Klasse D aufgegeben.
Die bisherige Klasse 4 wird Klasse M und
die bisherige Klasse 5 wird Klasse L,
zusätzlich wird ab 01.01.1999 die Klasse T -für bestimmte land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge- eingeführt . Diese Klasse wird für Inhaber der Klasse 3 beim Umtausch in den neuen Kartenführerschein auf Antrag erteilt, wenn der Nachweis vorgelegt wird, dass der Antragsteller in einem Betrieb für land- und forstwirtschaftliche Zwecke beschäftigt ist. Inhabern der bisherigen Klasse 2 wird beim Umtausch die Klasse T automatisch zugeteilt. Neuanträge für die Klasse T können bereits ab 1.Dezember 1998 gestellt werden.
Personalausweis/Pass, 1 Lichtbild, Führerschein