Leistungen Einleitung von Grund- und Drainagewasser in die öffentliche Kanalisation

Die Benutzung der öffentlichen Kanalisation für die Einleitung von Grund- und Drainagewasser ist grundsätzlich nicht zulässig (vgl. Entwässerungssatzung der Stadt Haltern am See).

Einerseits gilt es die Grundwasserverhältnisse zu stabilisieren und andererseits die Kanalisation nicht mit nicht klärpflichtigem Wasser zusätzlich zu belasten.  Hierdurch ergeben sich für Planer/innen und Architekt/innen die Aufgabe und Verpflichtung alle bautechnischen Möglichkeiten auszuschöpfen, um negative Auswirkungen auf die Bausubstanz zu vermeiden.

Drainagewasser sollte stets zur Versickerung gebracht werden oder die Bausubstanz gegen drückendes Wasser durch die Wahl einer wasserundurchlässigen Konstruktion geschützt werden (bspw. Ausführung einer sog. weißen Wanne).

Der Nachweis ist durch Vorlage aussagekräftiger Unterlagen zu führen. Die Einleitungsmenge wird beschränkt und darf nicht überschritten werden. 

Wer ist meine Ansprechperson?
Zuständige Fachbereiche der Stadtverwaltung
Wie sind die Kosten und wie bezahle ich diese?

Die Zeiträume der Ablesung zum Zweck der Veranlagung von Schmutzwassergebühren (Gebühr je angefangenen m³) sind mit dem Fachbereich Finanzen abzustimmen.

Welche Unterlagen benötige ich?

Für die Zustimmung einer zeitlich begrenzten Einleitung von Grund- und/oder Drainagewasser in die öffentliche Kanalisation ist ein formloser Antrag beim Eigenbetrieb Stadtentwässerung der Stadt Haltern am See zustellen.

Zusätzlich muss der Zeitraum und ein Lageplan eingereicht werden, auf welchem deutlich zu erkennen ist, wo die Einleitung in die öffentliche Kanalisation stattfinden soll. 

Welche Voraussetzungen muss ich beachten?

Sollte nachweislich keine technische Möglichkeit der Versickerung bestehen und sich dadurch eine Härte für die Verpflichteten ergeben, kann im Einzelfall eine befristete Befreiung von dem Benutzungsverbot erteilt werden.

Voraussetzung dafür ist, dass der Befreiung keine Gründe des öffentlichen Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen.

Die mengenmäßig und zeitlich beschränkte Einleitung in die Kanalisation darf wegen Rückstaurisiken nur mit einer automatisch arbeitenden Hebeanlage erfolgen. Zur Feststellung der Einleitungsmengen ist an geeigneter Stelle eine Messeinrichtung zu installieren.