Leistungen Bauantrag / Baugenehmigung
Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen bedürfen gemäß § 60 BauO NRW der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist.
Grundsätzlich ist zwischen dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO NRW) und dem Baugenehmigungsverfahren gemäß § 65 BauO NRW zu unterscheiden.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gilt für Anlagen, die keine großen Sonderbauten sind. Dier Prüfumfang ist hier gegenüber dem Genehmigungsverfahren gemäß § 65 BauO NRW reduziert.
Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Form und Inhalt eines Bauantrages sind gesetzlich in der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vorgeschrieben. Die erforderlichen Unterlagen sind je nach Genehmigungsverfahren und Vorhaben unterschiedlich.
Einzelfragen können sie vorher in der Bauberatung oder über einen Antrag auf Vorbescheid klären.
Hinweis: Ohne Baugenehmigung darf mit den Bauvorhaben nicht begonnen werden.
Die Gebühren für die Baugenehmigung werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW berechnet.
Mindestgebühr 50 €
Eine Bauberatung im Vorfeld wird mit 35,00 € je angefangene ½ Stunde berechnet
Der Bauantrag muss alle erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens enthalten und ist schriftlich einzureichen. Hinweise zu den erforderlichen Unterlagen finden sich in der Bauprüfverordnung (BauPrüfVO).
- Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung nach § 69 BauO
- Bauantrag § 64 BauO NRW 2018
- Bauantrag § 65 BauO NRW 2018
- Bauantrag für Werbeanlagen
- Baubeschreibung
- Betriebsbeschreibung land- und forstwirtschaftliche Vorhaben
- Betriebsbeschreibung zum Bauantrag für gewerbliche Anlagen
- Vorlage in der Genehmigungsfreistellung § 63 BauO NRW 2018