Leistungen Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
"Wieder dabei sein" - Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung
Eine seelische Behinderung kann entstehen, wenn beispielsweise eine Psychose, Autismus, eine Suchterkrankung, Neurose oder Persönlichkeitsstörung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben einschränkt. Genauer gesagt: Sie oder Ihr Kind sind beispielsweise nicht in der Lage, dem Schulunterricht zu folgen oder den beruflichen Alltag zu meistern.
Um eine solche Behinderung zu beheben oder zu mildern, gibt es Eingliederungshilfen. Sie sollen den Betroffenen den Weg zurück in die Schulgemeinschaft, den Beruf oder das gesellschaftliche Leben ebnen.
Was steht im Hilfe- und Eingliederungsplan?
Stellt der Fachdienst Eingliederungshilfen eine seelische Behinderung fest, wird mit allen Beteiligten ein Hilfe- und Eingliederungsplan gefertigt. In dem Eingliederungsplan werden Ziele formuliert sowie sämtliche notwendigen Leistungen und Hilfen konkret nach Art, Inhalt und Umfang benannt und aufeinander abgestimmt. Bei der Entscheidung ist u.a. zu berücksichtigen:
- ob die Hilfen geeignet sind, eine drohende oder bestehende seelische Behinderung zu beheben oder zu mildern
und
- ob andere Leistungsträger (z.B. Krankenkassen oder Rehabilitationsträger) für die Übernahme dieser Kosten vorrangig zuständig sind.
Eine Kostenübernahme ist im Rahmen der Jugendhilfe denkbar, wenn ein Anspruch auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder, Jugendliche und junge Menschen gem. § 35a SGB VIII besteht.
Erfolgt die Hilfe in Form einer Unterbringung außerhalb des Elternhauses, wird ein gesetzlich geregelter Kostenbeitrag erhoben. Die Höhe hängt vom Einkommen ab. Die Berechnung erfolgt durch die Wirtschaftliche Jugendhilfe.
Eine ambulante Hilfe ist gebührenfrei.
Ob ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht, kann nur im Zusammenspiel unterschiedlicher Perspektiven und Einschätzungen geklärt werden. Dazu gehören: eine fachärztliche Diagnose aufgrund einer Begutachtung durch einen Fach- oder Amtsarzt, gegebenenfalls eine Stellungnahme der Schule und Schulaufsicht, Ihre eigene Sicht des Problems und die Einschätzung der psychosozialen Umstände durch den Fachdienst Eingliederungshilfen.
Alle Ihre Angaben werden selbstverständlich vertraulich und unter Beachtung des Datenschutzes behandelt.
Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne des § 35a SGB VIII sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.