Leistungen Beseitigung (Abbruch) von Gebäuden
Die Beseitigung (Abbruch) von baulichen Anlagen wie Mauern, Werbeanlagen oder Stellplätzen unterliegt nicht der Genehmigungspflicht. Für Gebäude gilt dies jedoch nur bis zu 300 cbm umbautem Raum. Darüber hinaus ist der geplante Abbruch eines Gebäudes genehmigungspflichtig. Bei Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, ist in jedem Fall die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde einzuholen.
abhängig vom Prüfungs- und Zeitaufwand, mind. 50,-- EUR, höchstens 1.500,-- EUR.
Anzeige auf Beseitigung, Bauvorlagen entsprechend der Bauprüfverordnung sowie die Benennung des Abbruchunternehmers und eine Beschreibung der baulichen Anlage nach ihrer wesentlichen Konstruktion und des vorgesehenen Abbruchvorganges mit Angabe der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen.
Anzeige zur Beseitigung (Abbruch) von baulichen Anlagen.
Formular muss unterschrieben und kann per Post zugesendet werden (Online ausfüllbar)
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Anzeige zur Beseitigung (Abbruch) von Gebäuden
Formular muss unterschrieben und kann per Post zugesendet werden (Online ausfüllbar)
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6.01 Friedhofssatzung vom 19.12.2003
Friedhofssatzung