Datenerhebung
Die Daten werden erhoben, gespeichert und verwendet (gem. § 93 AO i.V.m. § 4 GO NRW, § 3 KAG NRW) zur Durchführung der Aufgaben des Steuer- und Ordnungsamtes nach den Bestimmungen der Hundesteuersatzung sowie des LHundG NRW, jeweils in den gültigen Fassungen
Steuergeheimnis
Ein Datenaustausch zwischen Steuer- und Ordnungsamt ist zulässig gem. § 14 Abs. 4 DSG NRW, § 8 Abs. 4 LHundG NRW. Das Steuergeheimnis nach § 30 AO wird gewahrt.